Definition & Preisvergleich

GOZ 3020: Ziehen frakturierter Zähne

Die Definition für Z3020 lautet "Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Extraktion frakturierter Zähne nach GOZ 3020 variieren von 15,19 € bis 35 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3020 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3020: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3020 beträgt: 270 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3020: Ziehen frakturierter Zähne" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

15,19 €34,93 €53,15 €

Tief zerstörte Zähne ziehen

Ist ein Milchzahn oder ein bleibender Zahn so tief zerstört, dass er nicht mehr erhalten werden kann, muss er gezogen werden. Die Zerstörung kann als Folge einer Karies (Zahnfäule) sowie einer Entzündung des gesamten Zahnbetts oder der Zahnwurzel auftreten. Auch eine kieferorthopädische Behandlung kann ein Grund sein, einen Zahn aus dem Kieferknochen zu entfernen.

Nachdem die Wirkung der örtlichen Betäubung eingesetzt hat, löst der Zahnarzt die Wurzelhaut sowie das Zahnfleisch um den Zahn herum mit speziellen Instrumenten ab. Dann wird der Zahn mit Zangen oder Hebeln behutsam bewegt, um das knöcherne Zahnfach aufzuweiten und die Verbindung des Zahns zum Knochen zu lösen.

Bei mehrwurzeligen Zähnen müssen Form und Anzahl der Zahnwurzeln besonders beachtet werden. Sind die Wurzeln etwa auseinandergespreizt, kann eine chirurgische Trennung erforderlich sein, um damit ein Auseinanderbrechen zu verhindern. Nach der Zahnentfernung wird die Wunde versorgt.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Beim Ziehen mehrwurzeliger Zähne kann es zu Komplikationen und Schwierigkeiten kommen, die zu einer Zeitverzögerung für den Zahnarzt führen. Wenn beispielsweise ein Zahn mit dem Kieferknochen fest verwachsen ist (Ankylose), muss der Zahnarzt zusätzlich Zahnfleisch und Knochen aufschneiden und abtragen sowie hinterher die Wunde vernähen. Auch Kreislaufprobleme, eine erhöhte Blutungsneigung oder eine spröde Zahnsubstanz erschweren das Zahnziehen und verlängern die benötigte Zeit im Vergleich mit einem unkomplizierten Fall. Diesen zeitlichen Mehraufwand kann sich der Zahnarzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes erstatten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Das Entfernen von mehrwurzeligen Zähnen kann teilweise kompliziert sein und mehr Arbeitsschritte erfordern als üblich. Der Zahnarzt kann daher zusätzlich zur GOZ 3010 weitere Positionen veranschlagen, die seinen zusätzlichen Arbeitsaufwand entsprechend honorieren. Dabei können auch Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genutzt werden, um die erbrachten Leistungen umfassend zu beschreiben. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung im Rahmen der Wundversorgung)
  • GOZ 3200 (Entfernung einer Zyste)
  • GOZ 3250 (Kieferknochenplastik)
  • GOZ 4055 (Zahnbelagentfernung am mehrwurzeligen Zahn)
  • GOZ 9090 (Auffüllen kleinerer Knochendefekte mit körpereigenem Knochenmaterial aus dem Operationsgebiet im Rahmen einer Implantation)
  • GOZ 9140 (Knochenentnahme im Mund- und Kieferbereich außerhalb des Aufbaugebietes)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial)
  • GOÄ 60 (Erörterung des Befundes mit Fachkollegen)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

Analog: BEMA 45 (X3)

Definition: "Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes einschließlich Wundversorgung".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

45
X34042 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Nach BEMA 45 wird die Entfernung von Zähnen abgerechnet, deren Extraktion besonders schwierig ist, etwa auf Grund von Brüchen. Für das Heranziehen von X3 ist nicht die Verwendung von speziellen Instrumenten maßgeblich, sondern die Schwierigkeit und der Zeitaufwand.

Neben BEMA 45 (X3) abrechenbare Positionen

Kommt es während des Eingriff zu einer sehr heftigen Blutung, die eine zeitintensive Behandlung erfordert, so kann das Stillen der Blutung, abhängig von den eingesetzten Verfahren nach BEMA 36 (Nbl1) oder BEMA 37 (Nbl2) abgerechnet werden. Wird im Zuge der Operation die Kieferhöhle eröffnet, so ist das Schließen der Wunde gemäß BEMA 51 a (Pla1) abrechnungsfähig. Die aufwendige Entfernung von etwaigen Kieferzysten erfolgt als Kassenleistung gemäß BEMA 56 a (Zy1), das Entfernen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten ist hingegen abgegolten.

Abrechnung: Hintergrundwissen

Zahnentfernungen, die nach BEMA 43 (X1) oder BEMA 44 (X2) abgerechnet werden, sind Extraktionen ohne große Komplikationen und Schwierigkeiten. Erweist sich die Entfernung des Zahns als sehr zeitaufwendig, etwa weil die Wurzel des zu ziehenden Zahns frakturiert ist, so wird nach BEMA 45 (X3) abgerechnet. Die Verwendung von bestimmten Instrumenten beim Ziehen des Zahns ist hierbei ein Indiz, aber keine hinreichende Bedingung für eine Einstufung als X3, statt X1 oder X2. Das Ziehen von verlagerten und retinierten Zähnen fällt unter BEMA 48 (Ost2). Ist schließlich das Entfernen des betreffenden Zahns nur mit allergrößtem Aufwand (Ausklappung des Zahnfleischs UND Knochenmanipulation) möglich, so wird BEMA 47a (Ost1) angewendet.

Wie bei jeder Operation gemäß BEMA ist die primäre Versorgung der Wunde abgegolten und kann nicht extra berechnet werden.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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