Definition & Preisvergleich

GOZ 3280: Korrektur des Lippenbändchens

Die Definition für Z3280 lautet "Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Korrektur des Lippenbändchens nach GOZ 3280 variieren von 15,19 € bis 35 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3280 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3280: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3280 beträgt: 270 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3280: Korrektur des Lippenbändchens" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

15,19 €34,93 €53,15 €

Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema mediale

Das Lippenbändchen befindet sich in der Mitte der Lippeninnenseiten und verbindet die Lippe mit der Mundschleimhaut. Ein weit unten zwischen den Zähnen ansetzendes oder zu starkes Lippenbändchen kann die mittleren Schneidezähne auseinanderdrängen und dadurch zu einer Zahnlücke führen. Diese als echtes ‘Diastema’ bezeichnete, erblich bedingte Lücke, kommt meist im Oberkiefer vor und kann Sprachfehler wie das Lispeln begünstigen. Ein Diastema wird daher zur Prophylaxe von Spätfolgen operativ unter örtlicher Betäubung entfernt. Der Chirurg löst dabei das Bändchen sowie Muskel- und Bindegewebsfasern von der Knochenhaut ab, verschiebt dieses Schleimhautläppchen in den Mundvorhof und fixiert es dort mit speziellen Nähten. Anschließend wird die Wunde verschlossen. Schließt sich die Lücke nach wenigen Wochen nicht von selbst, sollte eine kieferorthopädische Behandlung erfolgen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Da dieser kleine chirurgische Eingriff vor allem bei Kindern durchgeführt wird, kann es dabei zu Problemen kommen, die den Operationsablauf verzögern. So dauert es besonders bei sehr unruhigen Kindern viel länger als bei ruhig liegenden kleinen Patienten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Oft muss mehr Personal zur Verfügung stehen, um ängstliche Kinder abzulenken und zu motivieren. Auch eine erhöhte Blutungsneigung oder Kreislaufprobleme bedeuten einen zeitlichen und/oder apparativen Mehraufwand. Die Kosten hierfür kann sich der Arzt durch eine Steigerung des GOZ-Satzes vergüten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Bei der Entfernung, Verlagerung und Fixierung des Lippenbändchens können zusätzlich notwendige Maßnahmen zusammen mit der GOZ 3280 geltend gemacht werden, um den ungewöhnlichen Aufwand des Arztes zu honorieren. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden Gebührenpositionen der GOZ sowie Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 4050 (Zahnbelagentfernung am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
  • GOZ 6250 (Kieferorthopädische Maßnahmen zum Lückenschluss zwischen Zähnen)
  • GOÄ 2250 (Knochenentfernung)
  • GOÄ 2675 (Partielle Mundvorhofplastik)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L

Analog: BEMA 61 (Dia)

Definition: "Korrektur des Lippenbändchens bei echtem Diastema mediale".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

61
Dia7275,6 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Wenn das Lippenbändchen stark ausgebildet ist und tief ansetzt, kann es zu einer Lücke (Diastema) zwischen den beiden mittleren Schneidezähnen im Oberkiefer kommen. Zur Behebung dieses echten Diastema mediale ist daher mitunter eine Korrektur des Lippenbändchens notwendig. Im Zusammenhang einer nachhaltigen Behandlung muss hierbei gleichzeitig eine Spaltung des Knochens zwischen den beiden Schneidezähnen vorgenommen werden. Wird eine Behandlung dementsprechend durchgeführt (Korrektur des Lippenbändchens und Durchtrennung des Knochenseptums), so wird dieser Eingriff als Kassenleistung gemäß BEMA 61 abgerechnet.

Abrechnung: Hintergrundwissen

Die Korrektur eines Lippenbändchens kann prinzipiell entweder gemäß BEMA 57 (SMS) oder nach BEMA 61 (Dia) abgerechnet werden. Allerdings bezieht sich BEMA 61 (Dia) explizit auf das Vorhandensein eines echten Diastema mediale und dessen Korrektur setzt die Spaltung des Knochens zwischen den beiden Schneidezähnen voraus. Wenn daher lediglich das Lippenbändchen korrigiert werden soll, so ist diese Leistung nach BEMA 57 (SMS) abzurechnen.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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