Definition & Preisvergleich

GOZ 5310: Defektprothese

Die Definition für Z5310 lautet "Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine Defektprothese mit Unterfütterung nach GOZ 5310 variieren von 41,06 € bis 94 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5310 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5310: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5310 beträgt: 730 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5310: Defektprothese" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

41,06 €94,43 €143,7 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Eine Defektprothese ersetzt neben fehlenden Zähnen gleichzeitig Teile der Kiefer und/oder des Gesichts. Diese angeborenen oder erworbenen Defekte im Kiefer-Gesichts-Bereich können Folge eines Unfalls, einer Tumoroperation oder einer angeborenen Fehlbildung sein. Defektprothesen werden meist nach teilweiser oder totaler Entfernung des Oberkiefers oder seltener bei Kiefer-Gaumen-Spalten eingesetzt. Nach Rückbildungen des Kieferknochens oder erneuten Operationen im Gesichtsbereich kann es sein, dass das zum Kiefer/Gesicht zeigende Teil der Prothese (Prothesenbasis) und ihr Funktionsrand nicht mehr auf das Prothesenlager passen. Durch eine Unterfütterung sowie die entsprechende Randgestaltung mit thermoplastischem Material wird dieses Missverhältnis korrigiert. Derartige Versorgungen werden in der Regel im indirekten Verfahren nach einer Funktionsabformung mit Silikon durchgeführt (Herstellung im Labor), im Einzelfall auch im direkten Verfahren mit selbsthärtendem Prothesenkunststoff (Herstellung in gleicher Sitzung).

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Komplikationen oder Probleme beim Unterfüttern einer Deckprothese bedeuten mehr Aufwand als normalerweise üblich. Dieser Mehraufwand führt für den Zahnarzt zu Mehrkosten in der Zahnarztpraxis und kann deshalb durch eine Steigerung des GOZ-Satzes in Rechnung gestellt werden. Sind die Prothesenzähne wie durch Zähneknirschen abgenutzt beziehungsweise ist der Abstand zwischen Ober- und Unterkiefer sehr gering und muss deshalb die Bissrelation erneut bestimmt werden, ergibt sich ein erschwertes Vorgehen für den Behandler, um wieder die richtigen Bissverhältnisse zu schaffen. Auch hoch ansetzende Schleimhaut- oder Muskelbänder oder ein vorhergegangener umfangreicher chirurgischer Eingriff bedingen eine Verzögerung der Behandlungsdauer, da hierbei die Gestaltung des Prothesenrandes besonders schwierig ist.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Die im Zusammenhang mit der GOZ 5310 erbrachten zusätzlichen Behandlungsmaßnahmen werden anhand der jeweiligen Gebührenziffern auf der Rechnung erfasst. Unterfütterungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gebührennummern 5250 und 5260 dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Leistungen handelt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5250 (Funktionswiederherstellung oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, ohne Abformung), zeitlich getrennt
  • GOZ 5260 (Funktionswiederherstellung oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese einschließlich von Halte- und Stützvorrichtungen, mit Abformung), zeitlich getrennt
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Erneuerung der Prothesenbasis)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten."

Analog: BEMA 103-b

Definition: "Ergänzungsmaßnahmen im Anschluss an Leistungen nach Buchstabe a)".
Abschnitt: Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen (KB).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

103-b
ZZZZ-Keine Abkürzung8084 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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