Definition & Preisvergleich

GOZ 6150: Eingliederung eines ungeteilten Bogens

Die Definition für Z6150 lautet "Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Eingliederung eines ungeteilten Bogens nach GOZ 6150 variieren von 28,12 € bis 65 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6150 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6150: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6150 beträgt: 500 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6150: Eingliederung eines ungeteilten Bogens" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

28,12 €64,68 €98,42 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Eine festsitzende Zahnspange besteht aus einer Reihe unterschiedlicher Teile. Auf den vorderen Zähnen werden zur Befestigung meist kleine Elemente, die Brackets, aufgeklebt. An den Backenzähnen können Metallringe, die sogenannten Bänder, eingesetzt werden. Den Zug auf die Zähne und damit die eigentliche, aktive Korrektur der Zahnstellung, übernimmt der Bogen. Der Bogen ist ein Drahtelement, das sich über mehrere Zähne erstreckt. Dabei kann es sich um einen Teilbogen handeln, der nur an einem Teil der Zähne befestigt wird. GOZ Ziffer 6150 umfasst das Einsetzen eines ungeteilten Bogens. Dieser zieht sich über die gesamte Zahnreihe, also von den Backenzähnen links hinten über die Frontzähne bis zu den rechten Backenzähnen.

Zu der in Ziffer 6150 beschriebenen Eingliederung des ungeteilten Bogens gehören mehrere Schritte. Der passende Bogen muss ausgewählt und angepasst werden. Hier stehen mehrere Materialien und Drahtstärken zur Verfügung. Dann wird der Bogen an den Brackets oder Bändern befestigt, meist mit Hilfe sogenannter Ligaturen (dünner Drähte). GOZ-Position 6150 kann der Zahnarzt entweder dann abrechnen, wenn der Bogen neu angepasst und eingesetzt wird, oder wenn ein abgelöster Bogen wieder neu eingebracht werden muss.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Der Steigerungsfaktor gibt dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Vergütung einer Leistung und dient dazu, den abgerechneten Betrag an die tatsächlich aufgewendete Zeit anzupassen. Ist eine Untersuchung oder Behandlung besonders zeitaufwändig, kann ein Steigerungsfaktor von 2,4 oder höher angewendet werden.

Zusätzlicher Aufwand kann bei der Eingliederung eines Bogens entstehen, wenn die Kiefer oder Zähne eine von der Norm abweichende Morphologie aufweisen. In manchen Fällen kann sich auch die Befestigung des Bogens an den einzelnen Zähnen mit Ligaturen (dünnen Drahtelementen) zeitaufwändiger gestalten. In solchen Fällen kann der Zahnarzt den erhöhten Steigerungsfaktor berechnen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

In der GOZ wird genau beschrieben, welche Leistungen in den jeweiligen Ziffern eingeschlossen sind. Werden zusätzliche Maßnahmen durchgeführt, die in dieser GOZ-Position nicht enthalten sind, werden diese auch gesondert unter einer anderen Ziffer abgerechnet. Für GOZ-Ziffer 6150 listet die GOZ keine besonders häufig abgerechnete Maßnahme explizit auf. In der Ziffer GOZ 6150 sind nur die Materialkosten für Standard-Bögen enthalten. Wurde der Einsatz eines speziellen Bogens wie zum Beispiel eines NiTi-Bogens (Nickel-Titan-Bogens) oder Memory-Bogens mit dem Patienten vereinbart, werden die Mehrkosten gesondert abgerechnet.

Analog: BEMA 128-a

Definition: "Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens inkl. Material- und Laboratoriumskosten".
Abschnitt: Kieferorthopädische Behandlung (KFO).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

128-a
ZZZZ-Keine Abkürzung3228,8 €

*Als Punktwert wurden 0,9 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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