Definition & Preisvergleich

GOZ 8020: Arbiträre Achsenbestimmung

Die Definition für Z8020 lautet "Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)" und ist im Abschnitt "Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine arbiträre Scharnierachsenbestimmung nach GOZ 8020 variieren von 16,87 € bis 39 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z8020 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z8020: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 8020 beträgt: 300 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 8020: Arbiträre Achsenbestimmung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

16,87 €38,81 €59,05 €

Wozu der Gesichtsbogen? Und wie sinnvoll ist das?

Mit der Ziffer GOZ 8020 rechnet der Zahnarzt Leistungen ab, die dazu dienen, die Scharnierachse zu bestimmen. Darunter versteht man die gedachte Achse, die die beiden Punkte verbindet, um die sich die Kiefergelenke beim Öffnen und Schließen des Mundes drehen. Der Zahnarzt führt eine sogenannte arbiträre Scharnierachsenbestimmung durch. Dabei wird die Achse durch einen Übertragungsbogen (auch Gesichtsbogen genannt) ermittelt. In einigen Fällen ist auch eine aufwändigere Bestimmung nötig, die mit anderen GOZ-Ziffern abgerechnet wird (GOZ 8030: Bewegungsanalyse / Axiographie; GOZ 8035: Elektronische Bestimmung der Rotationsachse).

Für die abiträre Scharnierachsenbestimmung verwendet der Zahnarzt einen Übertragungsbogen (Gesichtsbogen). Dieses Messgestell wird von außen an das Gesicht angelegt und erfasst die genaue Position von Kiefern, Schädel und Kiefergelenken. Dabei beißt der Patient auf eine Bissgabel mit einer erwärmten Abformmasse. Aus den Ergebnissen wird ein Kiefermodell erstellt, dass in einen Artikulator übertragen wird. Mit dem Artikulator können Kieferbewegungen am individuellen Modell simuliert werden.

Wie sinnvoll? Wann notwendig?

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Ein Steigerungsfaktor von 2,4 oder höher fällt immer dann an, wenn zusätzlicher Aufwand notwendig ist. Bei der Bestimmung der Scharnierachse wird ein Übertragungsbogen verwendet, der das Gesicht im Bereich von Ohren und Nase umfasst. Gleichzeitig wird mit einer am Gesichtsbogen befestigen Bissgabel ein Kieferabdruck erstellt. Bei Patienten mit Platzangst kann zur Anwendung dieser Messmethode ein besonders empathisches und dadurch länger dauerndes Vorgehen notwendig sein. Auch anatomische Besonderheiten können den Zeitaufwand erhöhen, es kann zum Beispiel eine individuelle Anpassung der Bissgabel notwendig sein.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Neben den Leistungen der Nummer 8020 werden Kosten für das Labor und Material gesondert berechnet, zum Beispiel für die Übertragung des Kiefermodells in den Artikulator. Weitere Positionen, die neben der GOZ 8020 zusätzlich abgerechnet werden, können unter anderem sein:

  • GOZ 8000 ff (Funktionsanalytische-/funktionstherapeutische Leistungen; FAL/FTL)
  • GOZ 7000 ff (Aufbissbehelf, Langzeitprovisorien)
  • GOZ 5000 ff (Prothesen)
  • GOZ 2150 (Einflächiges Inlay)
  • GOZ 2160 (Zweiflächiges Inlay)
  • GOZ 2170 (Inlay, mehr als dreiflächig)
  • 2200 (Krone in Tangentialpräparation )
  • GOZ 6000 ff (Kieferorthopädische Leistungen)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator gesondert berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 8020 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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