Definition & Preisvergleich

GOZ 6050: Umformung eines Kiefers, hoher Umfang

Die Definition für Z6050 lautet "Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers bei hohem Umfang nach GOZ 6050 variieren von 202,47 € bis 466 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6050 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6050: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6050 beträgt: 3600 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6050: Umformung eines Kiefers, hoher Umfang" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

202,47 €465,68 €708,65 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Die GOZ-Ziffer 6050 wird berechnet, wenn ein Zahnarzt durch eine aufwändige, kieferorthopädische Behandlung den Kiefer umformt, um eine Fehlstellung der Zähne zu korrigieren. Zwei weitere GOZ-Ziffern (GOZ 6030 und GOZ 6040) gelten für ähnliche Behandlungen mit geringem und mittlerem Umfang. Treffen mindestens vier der folgenden Punkte zu, kann der Zahnarzt die GOZ-Ziffer 6050 (hoher Umfang) nutzen:

  • 1. Zwei oder mehr bewegte Zahngruppen
  • 2. Bewegung der Zähne um mehr als zwei Millimeter
  • 3. Bestimmte aufwändigere Zahnbewegungen, wie z. B. Wurzelbewegung, Veränderung der Bisshöhe oder Drehung um mehr als 30 Grad
  • 4. Zahnbewegung entgegen der natürlichen Wanderungstendenz
  • 5. Zusätzliche Verankerung

Berechnet der Zahnarzt die GOZ-Ziffer 6050, sind damit über vier Jahre lang eine Reihe von Maßnahmen abgegolten. Dazu gehören vorbereitende Maßnahmen wie Bissabdrücke, die zur Herstellung von Behandlungsgeräten nötig sind. Auch regelmäßige Kontrollen des Behandlungsfortschrittes und Maßnahmen der Retention (der abschließenden Stabilisierung und Fixierung der veränderten Zahnstellung) sind in GOZ 6050 bereits enthalten. Zusätzlich können aber noch Kosten hinzukommen, die für die Verwendung bestimmter Hilfsmittel und Zahnspangen (Brackets, Bänder, Bögen und Teilbögen) anfallen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Der Steigerungsfaktor gibt dem Zahnarzt die Möglichkeit, die Vergütung an den tatsächlich nötigen Aufwand anzupassen. Die gleiche Behandlung kann je nach Patient manchmal deutlich mehr Zeit erfordern. Die GOZ erlaubt, dass der Zahnarzt einen Steigerungsfaktor von 2,4 bis 3,5 verwenden kann, wenn ein zusätzlicher Aufwand entsteht.

Ein Mehraufwand kann bei kieferorthopädischen Behandlungen nötig sein, wenn die Compliance des Patienten fehlt. Das heißt, der Patient richtet sich nach den ärztlichen Empfehlungen und führt Maßnahmen nicht oder nicht vollständig durch, zum Beispiel das nächtliche Tragen von herausnehmbaren Zahnspangen oder Schienen. Auch wenn sich die Abformung (Gebissabdruck) oder das Anbringen von Behandlungsapparaturen schwieriger als üblich gestaltet und mehr Zeit kostet, ist ein erhöhter Steigerungsfaktor gerechtfertigt.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Unter die Ziffer GOZ 6050 fallen kieferorthopädische Maßnahmen, die Zahnfehlstellungen korrigieren. Zusätzlich führt der Zahnarzt während der Umformung des Kiefers manchmal noch weitere Untersuchungen oder Behandlungen durch, die nicht mit der Ziffer 6050 abgegolten sind. Diese werden dann separat abgerechnet. Zu den Positionen, die häufig neben Ziffer 6050 abgerechnet werden, gehören unter anderem:

  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6110 (Entfernung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6120 (Eingliederung eines Bandes)
  • GOZ 6130 (Entfernung eines Bandes)
  • GOZ 6140 (Eingliederung eines Teilbogens)
  • GOZ 6150 (Eingliederung eines ungeteilten Bogens)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 6160 (Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen)
  • GOZ 6180 (Maßnahmen zur Wiederherstellung)
  • GOZ 2030 (Vorbereitende Maßnahmen)
  • GOZ 0050 (Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sein:

a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,

b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,

c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,

d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,

e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.

Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig."

Analog: BEMA 119-c

Definition: "Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention schwierig durchführbarer Art".
Abschnitt: Kieferorthopädische Behandlung (KFO).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

119-c
ZZZZ-Keine Abkürzung276248,4 €

*Als Punktwert wurden 0,9 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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