GOZ 7030
Infos & Preisvergleich
Definition & Preisvergleich
GOZ 7030: Wiederherstellung eines Aufbissbehelfes
Die Definition für Z7030 lautet "Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes, z. B. durch Unterfütterung" und ist im Abschnitt "Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten für die Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes nach GOZ 7030 variieren von 20,81 € bis 48 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z7030 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
MediKompassDE ist eines der größten Preisvergleich-Portale für Zahnbehandlungen: Patienten erhalten kostenlos eine zweite Zahnarztmeinung und Zahnärzte gewinnen über uns neue Patienten.
Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ7030: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 7030 beträgt: 370 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 7030: Wiederherstellung eines Aufbissbehelfes" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 20,81 € | 47,86 € | 72,83 € |
Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?
Ein Aufbissbehelf ist eine Schiene, die entweder zum Schutz dient (zum Beispiel beim Zähneknirschen) oder die therapeutische Zwecke erfüllt, indem sie zum Beispiel den Biss verändert. Während des Gebrauchs einer Aufbissschiene kann es vorkommen, dass es zu Beschädigungen kommt oder dass sich die Situation im Mund verändert. Entweder passt der Aufbissbehelf dann nicht mehr optimal oder er ist durch die Beschädigungen nur noch eingeschränkt verwendbar. In solchen Fällen führt der Zahnarzt Maßnahmen durch, die die Funktion der Schiene wiederherstellen. Diese Leistung wird unter der Ziffer GOZ 7030 abgerechnet.
Ein Grund für die Abrechnung der Ziffer 7030 kann sein, dass es zu Brüchen oder Absplitterungen an einem Aufbissbehelf gekommen ist, die repariert werden müssen. Häufig steckt hinter der Ziffer 7030 auch eine Maßnahme, die „Unterfütterung“ genannt wird. Dass bedeutet, dass die Basis der Schienen (also die zum Kiefer hinweisende Seite) angepasst wird, um Sitz, Halt und Funktion zu verbessern. Das kann nötig werden, wenn der Aufbissbehelf Druckstellen verursacht oder nicht richtig hält. Ziffer 7030 kann mehrfach berechnet werden, wenn in getrennten Sitzungen mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Der Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand für zahnmedizinische Maßnahmen kann stark schwanken und sich von Patient zu Patient unterscheiden. Der Zahnarzt hat über die Höhe des Steigerungsfaktors eine Möglichkeit, seine Vergütung an den tatsächlichen Aufwand anzupassen. Bei einem größeren Zusatzaufwand kann ein Steigerungsfaktor von 2,4 oder höher verwendet werden.
Zusatzaufwand kann bei der Ziffer GOZ 7030 zum Beispiel entstehen, wenn ein Abdruck nur schwer erstellt werden kann, zum Beispiel weil der Patient Schmerzen oder Probleme beim Öffnen des Mundes hat. Auch ungewöhnliche Zahnstellungen sowie gekippte, fehlende oder verlängerte Zähne können den Aufwand erhöhen. Auch Zähneknirschen, stark abgenutzte Zähne und andere Besonderheiten können dazu führen, dass ein erhöhter Steigerungsfaktor gemäß der GOZ angewendet werden kann.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet
Unter der Ziffer GOZ 7030 rechnet der Zahnarzt die Wiederherstellung, das heißt die Reparatur oder Unterfütterung, eines Aufbissbehelfs ab. Dabei wird nur die untere (dem Kiefer zugewandte) Seite bearbeitet. Manchmal können nach der Reparatur auch Änderungen der Oberfläche (Kaufläche) erforderlich sein, die dann zusätzlich unter GOZ 7050 oder GOZ 7060 abgerechnet werden. Die folgenden Ziffern gehören zu den GOZ-Positionen, die häufig gemeinsam mit Ziffer 7030 abgerechnet werden:
Analog: BEMA K6
Definition: "Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs".
Abschnitt: Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen (KB).
Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.
Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.
Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen
BEMA-Nummer | Abkürzung | Bewertungszahl | Honorar* |
K6 | ZZZZ-Keine Abkürzung | 30 | 31,5 € |
*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.