Definition & Preisvergleich

GOZ 5070: Brückenglieder

Die Definition für Z5070 lautet "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Verbindung von Kronen oder Inlays durch Brückenglieder nach GOZ 5070 variieren von 22,5 € bis 52 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5070 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5070: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5070 beträgt: 400 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5070: Brückenglieder" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

22,5 €51,74 €78,74 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Brücken und Teilprothesen dienen der Versorgung von Zahnlücken. Zu einer klassischen abnehmbaren oder festsitzenden Zahnbrücke gehören die Kronen, Teilkronen oder Einlagefüllungen, die als Brückenanker mit dem Pfeilerzahn verbunden sind (GOZ 5000 bis 5040,) sowie die Brückenzwischenglieder. Diese Brückenglieder ersetzen die fehlenden Zähne und verbinden die Kronen der Pfeilerzähne miteinander. Brückenglieder werden je nach der gestellten Anforderung unterschiedlich in Bezug auf die Auflage auf dem Zahnfleisch gestaltet. Stegprothesen werden häufig eingesetzt, wenn die vier unteren Schneidezähne fehlen. Ein starrer Steg verbindet die überkronten Eckzähne; das passende Gegenstück in der herausnehmbaren Teilprothese rastet beim Einsetzen darauf ein. Freiendbrücken ersetzen einen Zahn oder mehrere Zähne am Ende einer Zahnreihe. Die Brückenglieder sind hierbei frei schwebend angebracht und werden nur an einer Seite durch Pfeiler abgestützt. Um die Hebelwirkung zu reduzieren, werden oft zwei Pfeilerzähne als Brückenanker überkront. Bei kombiniert herausnehmbarem Zahnersatz (zum Beispiel Teleskopprothesen) wird der zu ersetzende Bereich zwischen zwei Pfeilerzähnen, unabhängig von der Anzahl der ersetzten Zähne, als Prothesenspanne bezeichnet. Nachkontrollen und Korrekturen gehören zum Leistungsumfang.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Das Vorbereiten von Brückenzwischengliedern oder Prothesenspannen kann im Einzelfall schwieriger und zeitaufwendiger sein als allgemein üblich. Große Brückenspannen oder ausgedehnte Stegspannen erfordern oft mehr Zeit als im Normalfall, um bestehende Abweichungen in der der Einschubrichtung zwischen Restbezahnung und Kieferkamm auszugleichen. Weitere Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Brückenglieder entstehen, wenn das Zahnfleisch oder der Zahnhalteapparat entzündlich verändert oder die Pfeilerzähne durch Zähneknirschen schon abgeschliffen sind. Auch die Fehlstellung der Kiefer zueinander oder aufwendige Farbbestimmungen im Frontzahnbereich bedeuten einen Mehraufwand. Der Zahnarzt kann die daraus entstandenen Kosten durch die Steigerung des GOZ-Satzes geltend machen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Im Zusammenhang mit der GOZ 5070 zusätzlich durchgeführte Behandlungsmaßnahmen können durch die entsprechenden GOZ-Positionen erfasst und in Rechnung gestellt werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5000 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn mit einer Vollkrone in Tangentialpräparation oder auf einem Implantat)
  • GOZ 5010 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn mit einer Vollkrone in Hohlkehl- oder Stufenpräparation oder Einlagefüllung)
  • GOZ 5020 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen/Retentionskasten oder mit Pinledges)
  • GOZ 5030 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn durch Wurzelkappe oder Stift)
  • GOZ 5040 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn oder Implantat durch eine Teleskopkrone)
  • GOZ 5080 (Zusammengesetzte Brücke oder Prothese)
  • GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat)
  • GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180 (Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5190 (Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5210 (Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen)
  • GOZ 5330 (Resektionsprothese)
  • GOZ 5340 (Epithese)
  • GOZ 7090 (Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren je Zahn oder Implantat je Brückenglied)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)

Analog: BEMA 92

Definition: "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, je Spanne".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

92
ZZZZ-Keine Abkürzung6254,68 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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