Definition & Preisvergleich

GOZ 6200: Hilfsmittel bei Funktionsstörungen

Die Definition für Z6200 lautet "Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für Hilfsmittel zur Beseitigung von Funktionsstörungen nach GOZ 6200 variieren von 25,31 € bis 58 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6200 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6200: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6200 beträgt: 450 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6200: Hilfsmittel bei Funktionsstörungen" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

25,31 €58,21 €88,58 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Es gibt eine Reihe von Funktions- und Verhaltensstörungen, die zahnmedizinisch oder kieferorthopädisch behandelt werden. Damit sind Angewohnheiten gemeint, die schädliche Auswirkungen auf die Zähne, den Kiefer oder die Zahnstellung haben können. Ein typisches Beispiel dafür ist das Daumenlutschen, das auf Dauer die oberen Frontzähne nach vorne drücken und den Kiefer verformen kann. Auch Zungenpressen und Lippenbeißen gehören dazu. Um diese und andere Funktionsstörungen zu beseitigen, können bestimmte Hilfsmittel eingesetzt werden. Die Eingliederung, also das Anpassen und Einsetzen, solcher Hilfsmittel rechnet der Zahnarzt unter der Ziffer GOZ 6200 ab.

Ein Beispiel für ein derartiges Hilfsmittel ist die Mundvorhofplatte. Es handelt sich dabei um eine schnullerähnliche, lose Platte, die in den Mundvorhof – also zwischen Lippen und Zähnen – eingelegt wird. Sie kann eingesetzt werden, um Kindern das Daumenlutschen oder das Nuckeln am Schnuller abzugewöhnen. Auch bestimmte andere Hilfsmittel (zum Beispiel Abschirmgeräte) fallen unter die Ziffer 6200. Zu der Leistung gehört neben dem Einsetzen und individuellen Anpassen des jeweiligen Hilfsmittels auch eine Erklärung und Anleitung für den richtigen Gebrauch und eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

In einigen Fällen können zahnärztliche oder kieferorthopädische Maßnahmen mehr Zeit und Aufwand erfordern als üblich. Der Zahnarzt hat über den Steigerungsfaktor einen gewissen Rahmen, indem er die Vergütung an die tatsächlich aufgewendete Zeit und an seinen Arbeitsaufwand anpassen kann. Bei größerem zusätzlichen Aufwand kann ein Steigerungsfaktor von 2,4 oder mehr angewendet werden.

Bei der Ziffer GOZ 6200 kann ein Mehraufwand entstehen, wenn der Patient sich nicht an die Anweisungen des Zahnarztes hält (fehlende Compliance). Zusätzlicher Aufwand entsteht auch dann, wenn die Erklärung zum Gebrauch des Hilfsmittels besonders lange dauert oder mehrfach wiederholt werden muss, was zum Beispiel bei jüngeren Kindern der Fall sein kann.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Die Ziffer GOZ 6200 umfasst das Anpassen des Hilfsmittels (zum Beispiel einer Mundvorhofplatte), die Erklärung des Gebrauchs und die regelmäßige Nachkontrolle. Nicht enthalten sind die Kosten für die Anfertigung des Hilfsmittels, die als Zahntechnikkosten zusätzlich berechnet werden. Werden zusätzlich weitere Maßnahmen durchgeführt, die nicht unter die Ziffer GOZ 6200 fallen, werden diese separat berechnet. Häufig sind das unter anderem die folgenden GOZ-Positionen:

  • GOZ 0040 (Kieferorthopädischer Behandlungsplan)
  • GOZ 6190 (Beratendes Gespräch)
  • GOZ 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)
  • GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
  • GOZ 6230 (Eingliederung von Behandlungsmitteln)
  • GOZ 6240 (Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes)
  • GOZ 6250 (Beseitigung des Diastemas)
  • GOZ 7000 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs)

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 6200 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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